Allgemeine Auftragsbedingungen bei HR Partners – Personalberatung
§ 1 Geltungsbereich
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und HR Partners. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
§ 2 Leistungsbild
HR Partners führt die Vermittlung jeweils nach dem in den Angeboten dargestellten Leistungsumfang durch, wobei die Personalsuche im konkreten Einzelfall nach dem (schriftlichen) Angebot nach den dort festgelegten Qualifikationen und Kriterien erfolgt. HR Partners informiert den Auftraggeber laufend über die Vermittlungstätigkeit. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass seine Zusammenarbeit mit HR Partners maßgeblich zur qualitativen Absicherung der Personalsuche beiträgt.
§ 3 Auftragserteilung, Änderung, Beendigung
Der Personalvermittlungsvertrag tritt erst mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung bzw. des Angebots in Kraft. Mündliche Absprachen bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung.
Eine Änderung des Auftrages bzw. Leistungsumfanges ist grundsätzlich nur mit Zustimmung von HR Partners möglich, wobei dadurch entstehende Mehrkosten an den Auftraggeber weiterverrechnet werden. Stornos oder Auftrags- bzw. Leistungsbildänderung müssen vom Auftraggeber immer schriftlich bestätigt werden.
Sowohl der Auftraggeber als auch HR Partners haben das Recht, den Vermittlungsauftrag jederzeit zu beenden. Die Kündigung des Auftragsverhältnisses hat stets schriftlich zu erfolgen. Die Kündigung berechtigt den Auftraggeber nicht, bereits geleistete Teilzahlungen zurückzufordern. HR Partners kann jedenfalls die sonstigen bis zur Vertragsbeendigung angefallenen Kosten an den Auftraggeber weiterverrechnen.
§ 4 Vertraulichkeit
HR Partners verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung aller im Zuge des Auftrages vom Auftraggeber erhaltenen Firmeninformationen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die erhaltenen Personalinformationen vertraulich zu behandeln und an keinen Dritten – auch nicht an den Kandidaten – weiterzuleiten.
§ 5 Honoraranspruch
Das Honorar bzw. die Kosten für die Personalsuche richten sich nach Art und Leistungsumfang des Auftrages, wobei das im Einzelfall konkret anfallende Honorar bzw. die Kosten im Angebot schriftlich fixiert sind. Anfallende Reisekosten der Bewerber und der Mitarbeiter von HR Partners sowie sonstige Auslagen (Bewirtungskosten, etc.) werden in Rücksprache mit dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
Sollte die offene Position nachträglich vom Auftraggeber intern, doch nicht oder durch einen Dritten besetzt werden, obwohl HR Partners nachweislich dem vereinbarten Profil entsprechende Kandidaten präsentiert hat, gilt der vereinbarte Honorarbetrag zum Zeitpunkt des Projektabbruches. Sollten sich Bewerber/innen direkt beim Auftraggeber melden, ist dieser verpflichtet, die Bewerbung umgehend an HR Partners weiterzuleiten. Unterlässt der Auftraggeber die Weiterleitung und wird die Position mit dem/r entsprechenden Bewerber/in besetzt, gilt ebenso der vereinbarte Honorarbetrag.
Der Honoraranspruch entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber entgegen Treu und Glauben einen für die Besetzung der Position erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt, die Besetzung auf Grund anderer öffentlichrechtlichen Vorschriften (zB. AuslBG) nicht möglich ist oder wenn der/die Bewerber/in eine Stelle bei einem Dritten antritt, an die er durch unseren Auftraggeber weitergeleitet wurde oder auf Werkvertragsbasis, als Konsulent o.ä.m. engagiert wird.
Sollten aus diesem speziellen Auftrag durch unseren Search und unserer Präsentation noch weitere Bewerber/innen für weitere Positionen in der Unternehmensgruppe vom Auftraggeber engagiert werden, so verrechnen wir – vorbehaltlich einer Sondervereinbarung – das Präsentations - und Besetzungshonorar in einem als ERFOLGSHONORAR, welches erst bei Vertragsabschluss entsteht.
Das Honorar bzw. der entsprechende Honoraranteil laut Angebot wird sofort nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Anfallende Mahn- und Betreibungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Reklamationen der Rechnungen sind schriftlich innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Rechnung zu erstatten, anderenfalls werden diese von HR Partners nicht anerkannt.
§ 6 Garantie
Verlässt eine im Rahmen der von HR Partners durchgeführten Vermittlungsprozesse rekrutierte Führungskraft in den ersten 3 Monaten nach Stellenantritt ihre Position, sei es in Form einer Kündigung oder eines vorzeitigen Austritts, oder wird aus Leistungsgründen die Kündigung von Seiten des Arbeitgebers (=Auftraggeber) innerhalb dieser Frist ausgesprochen, so sucht HR Partners ohne erneute Verrechnung von Honoraren (außer den Projektnebenkosten) einmalig über gesonderten Wunsch des Auftraggebers eine/n adäquate/n Nachfolger/in. Den Wunsch zur Nachsuche muss der Auftraggeber bei sonstigem Erlöschen der Garantiezusage schriftlich innerhalb eines Monats ab Bekanntwerden des Austritts bzw. innerhalb eines Monats ab dem Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber (=Auftraggeber) bzw. der rekrutieren Führungskraft an HR Partners bekanntgeben. Die von HR Partners durchgeführte Nachsuche ist in jedem Fall auf die Dauer von maximal drei Monaten ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe begrenzt.
Die Garantiezusage erlischt, wenn die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Auftraggeber zuzurechnen sind, insbesondere, wenn das Arbeitsverhältnis infolge von Restrukturierungen, Wechsel des direkten Vorgesetzten oder durch Veränderung des Stellenprofils beendet wird. Sie entfällt ebenfalls, wenn das Arbeitsverhältnis infolge Tod, Krankheit oder Unfall des/r Bewerbers/in beendet wird.
§ 7 Insertionsservice
Bei Insertionen führen wir als Full-Service für den Auftraggeber kostenlos Textierung, Platzierung und Drucküberwachung durch. Insertionskosten werden zum Normaltarif der Printmedien nach Erscheinen verrechnet.
§ 8 Gewährleistung und Haftung
Die von HR Partners erbrachten Leistungen ersetzen in keinem Fall die eingehende Prüfung der/des Bewerbers/in durch den Auftraggeber. HR Partners übernimmt keine Gewähr und Haftung für die vom Auftraggeber getroffene Personalwahl. Für die von den Bewerbern gegenüber HR Partners gemachten Aussagen und Angaben und dafür, dass die Bewerber vollinhaltlich zur Ausführung der Arbeiten, welche ihnen durch das Vertragsverhältnis anvertraut werden, fähig sind, übernimmt HR Partners keine Gewähr oder Haftung.
HR Partners haftet bei der Erbringung ihrer Leistungen nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, wobei die Haftung bei grober Fahrlässigkeit auf den Betrag der Auftragssumme beschränkt ist. Die Anwendung des § 1298 AGBG wird abbedungen. Für entgangenen Gewinn und Folgeschäden haftet HR Partners nicht.
§ 9 Geistiges Eigentum
Die Urheber- bzw. Werknutzungsrechte von, an von HR Partners erstellten Designs, Layouts, Headlines, Texten, etc. verbleiben stets bei HR Partners. In dem Falle, dass der Auftraggeber Designs, Layouts, Headlines, Texte, etc. zur Verfügung stellt, gewährleistet er, dass diese gegen keine gesetzlichen Bestimmungen verstoßen und frei von Rechten Dritter sind. Der Auftraggeber hält diesbezüglich HR Partners in allen Fällen schad- und klaglos.
§ 10 Sonstiges
Die Vertragsparteien vereinbaren unter Ausschluss sämtlicher Verweisungsnormen die Anwendung des österreichischen Rechts. Erfüllungsort ist Wien. Als zuständiges Gericht für Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Parteien das jeweils sachlich zuständige Gericht in Wien.